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Madlener Produktionssysteme GmbH & Co. KG
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Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der Firma Madlener Produktionssysteme GmbH & Co. KG

Fa. Madlener Produktionssysteme GmbH & Co. KG im Folgenden
„Auftraggeber“ genannt.    
Zuliefernde Unternehmen im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt.

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1. Allgemeine Bestimmungen 

1.1 Für alle Bestellungen für den Auftraggeber gelten nur die vorliegenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Bedingungen des Auftragnehmers in dessen AGB oder Auftragsbestätigung wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen bedeutet keine Anerkennung solcher Bedingungen.  
 
1.2 Mit erstmaliger Lieferung zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant ihre ausschließliche Geltung auch für alle weiteren Bestellungen an.    

1.3 Bestellungen und Aufträge sind verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen oder schriftlich bestätigt wurden. Das Angebot kann nur binnen einer Frist von 14 Tagen angenommen werden, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde.

1.4
Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen oder sonstiger Dokumente, Unterlagen und Informationen die dem Auftragnehmer übermittelt wurden behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.    

2. Lieferung und Versand

2.1 Die Lieferung erfolgt entsprechend der Bestellung bzw. der nachfolgenden Anweisung des Auftraggebers zu den vereinbarten  Terminen. Der Auftragnehmer zeigt Änderungen der Termine unverzüglich an.    

2.2 Der Auftragnehmer hat die Versandvorschriften des Auftraggebers und des Spediteurs bzw. Frachtführers einzuhalten. In allen Versandpapieren, Zuschriften und Rechnungen werden die Bestell- und Artikelnummern des Auftraggebers angegeben.    

2.3 Kosten des Transportes einschließlich der Verpackung, Versicherungen und sämtliche sonstigen Nebenkosten, trägt der Auftragnehmer, sofern nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde.     

2.4 Die Lieferung und Verpackung hat den einschlägigen Normen zu entsprechen.

2.5 Der Auftragnehmer bestätigt hiermit ein funktionierendes Qualitätsmanagementsystem im Unternehmen eingeführt zu haben und nach diesen Richtlinien zu arbeiten.    

3. Lieferfristen, Liefertermine 

3.1 Die in Bestellungen genannten Lieferfristen oder -termine sind verbindlich und verstehen sich eintreffend am Erfüllungsort.

3.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Annahme von Waren, die nicht zu dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin angeliefert werden, zu verweigern und sie auf Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.    

3.3 Erhöhte Aufwendungen zur Lieferung bei Lieferverzug durch den Auftragnehmer gehen zu Lasten des Auftragnehmers,  unabhängig der Gründe des Verzugs.    

4. Qualität und Abnahme    

4.1 Der Auftragnehmer sichert zu, dass die Ware unterbreiteten Pflichtenheften, einschlägigen Normen und dem Stand der Technik  entspricht.     

4.2 Der Auftraggeber behält sich vor, die Ware unverzüglich nach Eingang auf offenkundige und sichtbare Mängel zu prüfen und erst danach abzunehmen.  Im Beanstandungsfall kann der Auftragnehmer mit den Kosten der Prüfung und der Ersatzlieferung belastet werden. Bei jeder Art von Mängeln beträgt die Rügefrist jeweils ab deren Erkennen 14 Tage. Der Auftragnehmer verzichtet während der Garantiezeit auf die Einwendung der verspäteten Anzeige hinsichtlich verdeckter Mängel.

4.3 Für Maße, Gewichte und Stückzahlen einer Lieferung sind die bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte verbindlich.

4.4 Zu liefernde Teile, Formen, Vorrichtungen, Konstruktionen, Dokumentationen Maschinen und Anlagen etc. müssen insbesondere den gesetzlichen Normen sowie den spezifischen Normen des Auftraggebers entsprechen.    
 
4.5 Im Falle einer vereinbarten Vertragsstrafe für Lieferverzug bleibt der Anspruch auf Vertragsstrafe auch dann erhalten, wenn er bei der Abnahme der Lieferung nicht ausdrücklich geltend gemacht wird. Weitergehende Ansprüche  bleiben gleichfalls ohne besonderen Vorbehalt bei Abnahme bestehen.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Vereinbarte Preise sind Höchstpreise; Preisermäßigungen in der Zeit zwischen Bestellung und Bezahlung der Rechnung kommen dem Auftraggeber zugute.     

5.2 Rechnungen sind unter Angabe der Bestell- und Artikelnummer unverzüglich nach Versand der Ware zu erstellen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.     

5.3 Zahlung erfolgt unter Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit.  Feststellung eines gewährleistungspflichtigen Mangels  berechtigt den Auftraggeber die Zahlung bis zur Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung zurückzuhalten.     

5.4 Falls nicht abweichend vereinbart erfolgt die Zahlung bargeldlos als Banküberweisung 30 Tage ab Rechnungseingang unter Einräumung von 3% Skonto.    

6. Aufrechnung und Abtretung   

6.1 Der Auftragnehmer ist nur berechtigt mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen.    

6.2 Die Abtretung von Forderungen gegen den Auftraggeber ist nur mit seiner schriftlichen Zustimmung wirksam.     

7. Gewährleistung    

7.1 Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen Mängeln, Verletzung von Schutzrechten Dritter oder Produktschäden seiner Lieferung aufgrund seines Verursachungsanteils erhoben werden. Der Auftragnehmer sichert das Bestehen einer angemessenen Produkthaftpflichtversicherung zu.     

7.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt mindestens 24 Monate ab Anlieferung am Erfüllungsort. Ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist länger, so gilt diese.     

7.3  Bei mangelhafter Lieferung hat der Auftragnehmer nach Wahl durch den Auftraggeber kostenlosen Ersatz zu leisten, einen Preisnachlass nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über die Minderung zu gewähren oder den Mangel kostenlos zu beseitigen. In dringenden Fällen ist der Auftraggeber -  nach Mitteilung an den Auftragnehmer - berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Beseitigung der Mängel  selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. Das gleiche gilt, wenn der Auftragnehmer mit der Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtung in Verzug gerät. Wird gemäß dem in der Bestellung bezeichneten statistischen Prüfverfahren die Überschreitung des höchstzulässigen Fehleranteiles festgestellt, so ist der Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich der gesamten Lieferung Mangelansprüche zu erheben oder auf Kosten des Auftragnehmers nach vorheriger Rücksprache mit dem Auftragnehmer die gesamte Lieferung zu überprüfen.     

7.4 Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Auftragnehmer im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, also auch für Transport-, Wege- und Arbeitskosten, ohne Beschränkung hierauf. Die Gewährleistungsfrist für Ersatzlieferungen beginnt frühestens am Tage des Eintreffens der Ersatzlieferung.     

7.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet angemessene Kosten für eine Rückrufaktion aufgrund Produkthaftungsrecht zu erstatten. Eine Mitteilung zur Stellungnahme wird vorher schnellstmöglich an den Auftragnehmer durch den Auftraggeber erfolgen.

7.6 Neben dem Recht auf Nacherfüllung stehen dem Auftraggeber außerdem die gesetzlich vorgesehenen Schadensersatzansprüche ungemindert zu. Insbesondere ist der Auftragnehmer bei einer Pflichtverletzung im Sinne des §280 BGB zu Schadensersatz verpflichtet. Darunter fallen auch Mangel- und Mangelfolgeschäden.     
 
8. Informationen und Daten    

8.1
Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Herstellungsvorschriften, firmeninterne Daten, Werkzeuge, Einrichtungen usw., die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrages überlassen hat, bleiben Eigentum des Auftraggebers. Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren und bei Nichterteilung eines Auftrags sowie auf Anforderung unverzüglich und vollständig zurückzugeben.    

9. Schutzrechte Dritter   

9.1 
   Der Auftragnehmer versichert, dass Rechte Dritter dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der gekauften Waren nicht entgegenstehen, insbesondere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern der Auftraggeber dennoch wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter, wie z. B. von Urheber-, Patent- und anderen Schutzrechten in Anspruch genommen wird, stellt ihn der Auftragnehmer hiervon und von jeder damit im Zusammenhang stehenden Leistung frei.

10. Datenschutz

10.1
Der Auftragnehmer erklärt sein widerrufliches Einverständnis damit, dass mitgeteilte personenbezogenen Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen auftragsbezogen be- bzw. verarbeitet werden.     

11. Salvatorische Klausel  und Gerichtsstand 
   

11.1
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB´s nichtig sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam. Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftraggebers.



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Am Föhrenried 13,
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